Das Totenfürsorgerecht
Definition: Das Totenfürsorgerecht, ist das Recht und die Pflicht für die Beerdigung des Verstorbenen zu sorgen und insbesondere die Bestattungsart und den Bestattungsort zu bestimmen. Findet sich niemand, sind keine Angehörigen da, dann kümmert sich das Sozialamt darum.
Dieses Totenfürsorgerecht steht übrigens nicht automatisch den Erben zu. Das Totenfür-sorgerecht obliegt vielmehr den nächsten Verwandten und damit in erster Linie dem Ehegatten, ersatzweise den Kindern und erst dann den nächsten Verwandten. Die Toten-fürsorgeberechtigten haben die Pflicht, die Kosten der Bestattung zunächst zu begleichen. Sie erhalten jedoch durch diese Zahlung einen Erstattungsanspruch gegenüber den Erben, die gemäß §1968 BGB letztlich für die Bestattungskosten aufzukommen haben. Ist bei den Erben jedoch kein Geld zu holen und ist der Nachlass überschuldet, können die Totenfür-sorgeberechtigten eventuell auf ihren Kosten sitzenbleiben.
Im Rahmen einer so genannten „Bestattungsvorsorgebestimmung“ ist jedoch möglich, Art und Details der Bestattung selbst zu Lebzeiten noch zu bestimmen. Diese Bestimmung geht dann grundsätzlich der gesetzlichen Regelung vor. Mit der „Bestattungsvorsorgebe-stimmung“ kann bereits zu Lebzeiten die eigene Bestattung im Detail geplant werden. Der spätere Erblasser hat hierin die Möglichkeit, von der Art der Bestattung (Feuerbestattung, Erdbestattung, Friedwald) sowie Details der Bestattung und Bestattungsfeier ( Sargaus-wahl, Blumenschmuck, Musik bei der Trauerfeier, Danksagungskarten etc.) alles selbst auszuwählen und nimmt damit Verwandten in einer emotional sehr belastenden Phase nach einem Todesfall schwierige Entscheidungen abzunehmen. Der spätere Erblasser kann seine eigene Bestattung und Grabbetreuung auch bereits vorab bezahlen, sodass sich seine Hinterbliebenen auch darum nicht mehr kümmern müssen.Dieses Totenfürsorgerecht steht übrigens nicht automatisch den Erben zu. Das Totenfür-sorgerecht obliegt vielmehr den nächsten Verwandten und damit in erster Linie dem Ehegatten, ersatzweise den Kindern und erst dann den nächsten Verwandten. Die Toten-fürsorgeberechtigten haben die Pflicht, die Kosten der Bestattung zunächst zu begleichen. Sie erhalten jedoch durch diese Zahlung einen Erstattungsanspruch gegenüber den Erben, die gemäß §1968 BGB letztlich für die Bestattungskosten aufzukommen haben. Ist bei den Erben jedoch kein Geld zu holen und ist der Nachlass überschuldet, können die Totenfür-sorgeberechtigten eventuell auf ihren Kosten sitzenbleiben.
Sollten Hinterbliebene unterschiedliche Auffassungen haben, so ist gerichtliche Klärung möglich. Erblasser können durch rechtzeitige anwaltliche Beratung und einer Bestattungsvorsorgebestimmung dafür sorgen, dass es später nicht zu einem Streit zwischen den Angehörigen kommt.
Rechtsanwalt Thomas Eschle
Rennstr. 2
70499 Stuttgart
Tel : 0711-2482446
E- Mail : KanzleiEschle@t-online.de
www.rechtsanwalt-eschle.de ( ausführliche Homepage
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